Art 34 BudgetbegleitG 2001
Gem Art 34 § 1 Abs 1 zweiter Satz BudgetbegleitG 2001 gelten die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Gebietskörperschaften an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengesellschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Gebietskörperschaft stehen, als nicht steuerbare Umsätze.