§ 2 NoVAG
Gem § 2 Z 2 NoVAG unterliegt ein Fahrzeug, das unter die Zolltarifposition 8703 der Kombinierten Nomenklatur fällt, der Normverbrauchsabgabe. Hingegen unterliegt ein Fahrzeug, das vor der Lieferung durch den Fahrzeughändler zu einem LKW umgebaut worden ist und damit nicht unter diese Zolltarifposition fällt, nicht der NoVA. Für die Abgrenzung zwischen (NoVA-pflichtigem) PKW und (nicht NoVA-pflichtigem) LKW ist daher ausschließlich die zolltarifarische Einordnung im Zeitpunkt der Lieferung entscheidend. Betreffend in LKW umgebauter PKW gab es in der Vergangenheit Abgrenzungsprobleme, sodass seitens des BMF für den Zeitraum vor dem 1. 1. 1998 gegen die folgende Vorgangsweise keine Bedenken bestehen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus diesem Erlass abgeleitet werden.