Art III UmgrStG
Die Einbringung eines nicht protokollierten Schotterwerkes eines Einzelunternehmers kann mit dem Zurückbehalten von Liegenschaften nach § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG verbunden werden, was hinsichtlich des nackten Grund und Bodens keine ertragsteuerlichen Wirkungen hervorruft. Der mit dem Grundstück verbundene Bodenschatz ist nach Rz 5038 EStR 2000 ein eigenständiges, mit dem Grund und Boden nicht verbundenes Wirtschaftsgut. Die Einbringung des Bodenschatzes ist daher auch beim Zurückbehalten des Grund und Bodens Teil der Einbringungsmaßnahme und führt zu einer Buchwertfortführung. Da das behördliche Abbaurecht auf die rechtsnachfolgende Körperschaft übertragen werden kann, wird ihr zur zivilrechtlichen Absicherung vom Grundeigentümer ein Nutzungsrecht am Grundstück eingeräumt werden müssen. Ob der die Gesellschafterstellung innehabende Grundstückseigentümer die Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich einräumt, ist keine die Umgründung berührende Frage. Die unentgeltliche oder unangemessen nieder vergütete Nutzungsüberlassung stellt eine Nutzungseinlage dar, die nach Rz 2605 EStR 2000 keine ertragsteuerliche Wirkung nach sich zieht. Die angemessen vergütete Nutzungsüberlassung führt zu Betriebsausgaben der Körperschaft und zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim Gesellschafter. Eine unangemessen hohe, die Körperschaft belastende Vergütung führt hinsichtlich des unangemessenen Teiles zu einer verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG 1988, dh zur Nichtanerkennung der überhöhten Vergütungen als Betriebsausgabe bei der Körperschaft und nach § 97 EStG 1988 zu endbesteuerten Kapitaleinkünften beim Gesellschafter.