§ 29 ArbVG, § 30 ArbVG, § 95 ArbVG, § 97 Abs 1 Z 18 und 19 ArbVG
§ 863 ABGB
Art V Abs 3 BPG
1. „Freie“ Betriebsvereinbarungen (BV) finden erst über eine Betriebsübung ergänzenden Eingang in die Einzelarbeitsverträge.
2. Bei einer die Einzelarbeitsverträge ergänzenden Betriebsübung bleibt der Zusammenhang zwischen den vom AG wiederholt gewährten Leistungen und den damit verbundenen Bedingungen auch dann gewahrt, wenn neu eintretende AN hievon nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurden, sich diese aber hätten verschaffen können.