Ob die Betriebsparteien ermächtigt sind, die auf Betriebsvereinbarung beruhenden Pensionen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer auch ohne zuvor vereinbarten Widerrufsvorbehalt zu kürzen, ist eine nach wie vor umstrittene Frage. Das letzte Wort scheint aber die Judikatur bereits gesprochen zu haben.