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Anspruch auf Betriebspension aufgrund Betriebsvereinbarung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 2001/513RdW 2001, 484 Heft 8 v. 15.8.2001

§ 30 ArbVG, § 97 Z 18 ArbVG
§ 18 BPG

1. Betriebspensionen sind seit dem ArbVG 1974 durch dessen § 97 Z 18 zulässiger Regelungsgegenstand von Betriebsvereinbarungen (BV).

2. Die Kundmachung der BV ist nach einheitlicher Rsp und Lehre Voraussetzung für deren normative Wirkung für die AN. Nach § 30 ArbVG reicht es aber dafür schon aus, wenn die BV vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat (BR) im Betrieb „aufgelegt“ wurde. Die Lehre fordert auch, dass die AN dann durch Anschlag darauf hingewiesen werden müssen. Dies entspricht nun den allgemeinen Publikationserfordernissen für generell wirkende Normen. Allerdings dürfen die Formerfordernisse, insb aber die Anforderungen an den späteren Nachweis ihrer Einhaltung, auch nicht überspannt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass hier ja der unmittelbar verhandelnde BR das Organ der gesamten „normunterworfenen“ Belegschaft, wenn auch nicht rechtsgeschäftlicher Vertreter jedes einzelnen AN ist. Auch können später in den Betrieb eingetretene AN, auch wenn früher ein Aushang der BV erfolgte, praktisch ohnehin zumeist nur durch den BR davon Kenntnis erlangen. Die konkret erforderliche Form ergibt sich jeweils aus den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebes.

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