Das Übernahmerecht ist als Schnittstelle von Kapitalmarkt- und Gesellschaftsrecht mit diesen beiden Regelungsgefügen untrennbar verbunden. Ein besonders enger sachlicher Zusammenhang besteht zu den börserechtlichen Publizitätspflichten, insbesondere zu den Bestimmungen betreffend die Offenlegung bedeutender Beteiligungen (§§ 91 ff BörseG). Auf das Zusammenspiel dieser beiden Normkomplexe soll im folgenden Beitrag näher eingegangen werden.