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Kartellrecht 2002 - Kartellgesetznovelle und Wettbewerbsgesetz

WirtschaftsrechtMathias Görg, Jürgen BrandstätterRdW 2001/491RdW 2001, 450 Heft 8 v. 15.8.2001

Der anstehende Modernisierungsschub des Gemeinschaftskartellrechts durch die neue Durchführungsverordnung zu den Artikeln 81 und 82 EG-V hat die Rufe nach Anpassung des österreichischen Kartellrechts zuletzt immer lauter werden lassen. Bekrittelt werden vor allem die dominante Rolle der Sozialpartner sowie die mangelnden Ermittlungsbefugnisse im Kartellrechtsvollzug. Im Zuge der hierzulande geführten öffentlichen Diskussion rund um die kartellgerichtliche Genehmigung des Schulterschlusses zwischen den beiden den österreichischen Markt dominierenden Printmedienkonzernen1)1) Die Rede ist vom Zusammenschluss zwischen den Magazintöchtern der - über die WAZ mit der Kronenzeitung verbundenen - Kuriergruppe („Krokuwaz“), allen voran „profil“ und „trend“, mit den Gruner+Jahr/Fellner-Titeln, insb „News“ und „Format“. Die Begleitumstände entbehrten nicht einer gewissen Tragikomik: Nachdem das BMWA auf eine Prüfung besagten Zusammenschlusses vorweg ausdrücklich verzichtet und zunächst auch sonst keine Amtspartei einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, endete ein durch das Kartellgericht von Amts wegen eingeleitetes Prüfungsverfahren mit einer Genehmigung des Zusammenschlussvorhabens in seinen wesentlichen Teilen. Der Genehmigungsbeschluss (KG 26. 1. 2001, MR 2001, 49) selbst war - nicht zuletzt in Bezug auf die fragliche Beeinträchtigung der Medienvielfalt - in sich unübersehbar widersprüchlich und Gegenstand heftiger Kritik. Dem Vernehmen nach war es im Senat zu einer Überstimmung der Berufsrichterin durch die beiden von den Kammern entsandten Laienrichter gekommen, denen man die Miteinbeziehung politischer Rücksichten bei der Entscheidungsfindung nachsagte. Die ursprünglich seitens des BMJ angekündigte Einlegung eines Rekurses unterblieb letzten Endes unter Hinweis auf angeblich geringe Erfolgsaussichten, die man aus einer unsicheren Rechtslage im Verein mit dem Umstand ableiten zu können meinte, dass auch beim Kartellobergericht die Laienrichter die Mehrheit bilden. ist diese Kritik nun auf fruchtbaren Boden gefallen. Vorläufiges Ergebnis ist das gegenständliche Reformprojekt.

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