Der VfGH hat mit Erk 27.06.2001, B 1285/00, die Beschwerde eines für zwei Kinder (Geld-)Unterhaltspflichtigen abgewiesen, der in der seiner Meinung nach nicht ausreichenden steuerlichen Berücksichtigung seiner Unterhaltsleistungen eine verfassungswidrige Rechtslage erblickte. Während der Gesetzgeber nämlich in Reaktion auf das aufhebende Erk VfGH 17.10.1997, G 169/96, G 285/96, die Kinderabsetzbeträge erhöht hat, wurden die Unterhaltsabsetzbeträge betraglich nicht angehoben. Die Erwägungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, in Bezug auf Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder keine betragliche Anhebung vorzunehmen, seien nicht stichhältig.