§ 12 Abs 2 WAG räumt dem Verbraucher beim Erwerb von Fondsanteilen und bei bestimmten Veranlagungen ein Rücktrittsrecht auch für jene Fälle ein, in denen er selbst die Geschäftsverbindung angebahnt hat. Es stellt sich die Frage, ob dieses Rücktrittsrecht auch beim Online-Brokerage gilt.
1. Gesetzeswortlaut
§ 12 Abs 2 WAG lautet: