§ 3 Abs 3 KommStG, § 16 KommStG
§ 24 DAK-G 1996
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach § 3 Abs 3 KommStG 1993 nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.