§ 31 Abs 1 BVergG
Der EuGH sieht es als ausreichend an, dass der Bieter sich zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit auf Dritte beruft, sofern eine tatsächliche Verfügungsgewalt über deren Mittel nachgewiesen werden kann. Das Verbot der Subvergabe wesentlicher Leistungsteile nimmt Unternehmern die Möglichkeit, sich auf die technische Leistungsfähigkeit Dritter zu berufen und verstößt daher gegen Gemeinschaftsrecht.