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Antragslegitimation zur Stellung eines Nachprüfungsantrages

WirtschaftsrechtJudikatur zum VergaberechtRdW 2001/384RdW 2001, 345 Heft 6 v. 15.6.2001

§ 115 Abs 1 BVergG

Das Nachprüfungsverfahren steht allen Personen offen, die ein Interesse am Vertragsabschluss haben und durch einen behaupteten Rechtsverstoß geschädigt werden könnten. Daher darf die Antragslegitimation von keinen weiteren Umständen abhängig gemacht werden. Insbesondere müssen Bietergemeinschaften nicht gemeinsam auftreten.

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