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Haftung des Sachverständigen für Gutachten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/368RdW 2001, 336 Heft 6 v. 15.6.2001

§ 1299 ABGB, § 1300 ABGB

Legt ein Sachverständiger in seinem Gutachten dessen Tauglichkeit zu einem bestimmten Zweck offen, so haftet er auch dafür, dass das Gutachten für diesen Zweck geeignet ist und diesen Anforderungen entspricht. Der aus dem Gutachten ersichtliche Gutachtensauftrag ist der Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu prüfen ist; aus ihm ergibt sich auch, welche Interessen Dritter geschützt sind.

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