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Haftung des Anlagevermittlers wegen tatsachenwidriger Erklärungen nach § 1300 ABGB

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/367RdW 2001, 334 Heft 6 v. 15.6.2001

§ 1295 ABGB, § 1298 ABGB, § 1300 ABGB, § 1313a ABGB

Durch die Übermittlung eines Beteiligungsangebotes kommt zwischen Anlagevermittler und Interessenten ein Vertrag zustande, der den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information verpflichtet.

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