§ 1295 ABGB, § 1298 ABGB, § 1300 ABGB, § 1313a ABGB
Durch die Übermittlung eines Beteiligungsangebotes kommt zwischen Anlagevermittler und Interessenten ein Vertrag zustande, der den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information verpflichtet.