§ 67 GmbHG
Die Vormännerhaftung setzt die wirksame Kaduzierung voraus. Dies gilt auch im Falle des Konkurses des Gesellschafters. Die Aufforderung zur Einzahlung und die Erklärung des Ausschlusses müssen an den Masseverwalter ergehen, selbst wenn im Konkurs der Gesellschaft derselbe Masseverwalter bestellt wurde wie im Konkurs des Gesellschafters.