§ 76 Abs 2 GmbHG
§ 878 ABGB
§ 878 ABGB, wonach bei teilweiser Unmöglichkeit einer Leistung der Vertrag im übrigen Teil gültig bleibt, wenn nicht aus dem Vertrag hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden kann, ist auch auf die Fragen der nach dem Zweck des Formgebots sich ergebenden teilweisen Formungültigkeit anzuwenden.