§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO, § 492 Abs 1 ZPO
Da der Verzicht auf eine Berufungsverhandlung den tragenden Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs tangiert, sind diesbezügliche zweifelhafte Parteienerklärungen zugunsten der Wahrung dieses Grundsatzes auszulegen.