§ 27 MRG
Ist der Vermieter zum Abschluss des Mietvertrages nur bereit, wenn der neue Mieter die Mietzinsrückstände des früheren Mieters bezahlt, und erklärt sich der neue Mieter damit einverstanden, so ist diese Schuldbeitrittsvereinbarung gem § 27 Abs 1 Z 1 MRG ungültig und verboten.