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Schuldbeitritt und Ablöseverbot des § 27 MRG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/305RdW 2001, 278 Heft 5 v. 15.5.2001

§ 27 MRG

Ist der Vermieter zum Abschluss des Mietvertrages nur bereit, wenn der neue Mieter die Mietzinsrückstände des früheren Mieters bezahlt, und erklärt sich der neue Mieter damit einverstanden, so ist diese Schuldbeitrittsvereinbarung gem § 27 Abs 1 Z 1 MRG ungültig und verboten.

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