§ 30 Abs 2 Z 7 MRG
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 liegt nicht vor, wenn - ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung oder doch wenigstens bei Schluss der Verhandlung erster Instanz - mit der Wiederaufnahme einer entsprechenden geschäftlichen Tätigkeit in absehbarer Zeit konkret zu rechnen ist.