§ 364 ff ABGB, § 364b ABGB, § 1293 ff ABGB, § 1311 ABGB
Neben anderen Voraussetzungen sind auch die Nutzziehung und Gefährlichkeit maßgebliche Kriterien einer nachbarrechtlichen Gefährdungshaftung. Ausschlaggebend ist dementsprechend, dass der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko war, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist.