§ 3 KSchG, § 30a KSchG
§ 266 ZPO
§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG ordnet einen Ausschluss vom Rücktrittsrecht in Form einer Ausnahme vom Grundtatbestand an, weshalb der Unternehmer das Vorliegen von deren Voraussetzung, nämlich des Anbahnens des Geschäfts durch den Verbraucher, zu beweisen hat.