Der VfGH hat mit den Erkenntnissen vom 01.03.2001, G 109/00 (betreffend Kommunalsteuer), und 07.03.2001, G 110/00 (betreffend Dienstgeberbeitrag) die Anträge des VwGH auf Aufhebung unter anderem der §§ 2 und 5 KommStG und § 41 Abs 2 und 3 FLAG als unbegründet abgewiesen (vgl dazu RdW 2000/682, S 693). Die Einbeziehung der Gehälter wesentlich beteiligter Gesellschafter(-Geschäftsführer) in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer und des Dienstgeberbeitrages ist somit verfassungskonform.