Art IV UmgrStG
Gem § 26 Abs 1 Z 1 UmgrStG ist die Vorschrift des § 6 Abs 2 leg cit über die Folgen einer Äquivalenzverletzung auch im Bereich der Zusammenschlüsse nach Art IV UmgrStG anzuwenden. Äquivalenzverletzung liegt nach der genannten Vorschrift vor, wenn die Beteiligungsverhältnisse nach der Verschmelzung bzw nach dem Zusammenschluss nicht den Wertverhältnissen vor der Umgründung entsprechen.