Art III UmgrStG
Die Vorschrift des § 13 Abs 1 UmgrStG, wonach das einzubringende Vermögen am Einbringungsstichtag dem Einbringenden zuzurechnen sein muss, hat nichts mit der Frage zu tun hat, ob der Einbringende oder wann der Einbringende vor der Einbringung Gesellschafter der übernehmenden Körperschaft wird. Sollte der Einbringende nach dem Einbringungsstichtag alle Anteile an der übernehmenden Körperschaft erwerben, ist die Einbringung von Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG auf den vor dem Erwerbstag der Anteile liegenden Einbringungsstichtag nicht behindert. Da am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages die Alleingesellschafterstellung des Einbringenden gegeben ist, kann auf eine Gewährung neuer Anteile iSd § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG verzichtet werden.