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Einbringung der Anteile an einer Schwestergesellschaft in die andere Schwestergesellschaft gem Art III UmgrStG

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/279RdW 2001, 254 Heft 4 v. 15.4.2001

Art III UmgrStG

Die Ausnahmeregelung des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ist ua auf Schwestergesellschaften zu beziehen, wenn eine Schwestergesellschaft Vermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG in die andere einbringt. Das Einbringen der Anteile an der einen Schwestergesellschaft in die andere Schwestergesellschaft kann nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen (vgl SWK 2000 S 670, Um S 4/27/00). Die Einbringung hat daher entweder gegen Gewährung neuer Anteile seitens der übernehmenden Gesellschaft gem § 19 Abs 1 UmgrStG zu erfolgen oder kann unter Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des § 19 Abs 2 Z 2 leg cit mit einem Verzicht auf die Gewährung neuer Anteile verbunden werden, weil die „Altgesellschafter“ der übernehmenden Gesellschaft die Gesellschafter der einbringenden Gesellschaft mit einem dem Umtauschverhältnis entsprechenden Anteil ihrer Anteile abfinden. Die Tatsache, dass die Einbringenden gleichzeitig die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft sind und die Verkehrswerte der jeweiligen Sacheinlage im Ergebnis nichts an der vor der Einbringung vorhandenen Beteiligungsstruktur ändern, ist kein Ausschlussgrund von der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung. Zur Absicherung des Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 UmgrStG, der ua auf das Erfüllen des Gegenleistungsrechts des § 19 abstellt, erscheint es geboten, im Sacheinlagevertrag (Einbringungsvertrag) auf die gegenseitige Anteilsabtretung in Anwendung des § 19 Abs 2 Z 2 UmgrStG hinzuweisen. Ob diese Regelung auch handels- und gesellschaftsrechtlich als Fall der Anteilsgewährung gilt oder einen als verbotene Einlagenrückgewähr zu wertenden Fall der Einbringung unter Verzicht auf eine Anteilsgewährung darstellt, hat auf die Steuerwirksamkeit der Einbringung keinen Einfluss.

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