Art III UmgrStG
Nach § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG können betrieblich oder privat gehaltene Kapitalanteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften als Sacheinlage in in- oder ausländische Kapitalgesellschaften eingebracht werden. Art III UmgrStG ist auf diesen Fall anzuwenden, wenn die in § 12 UmgrStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Soll ein Minderheitsanteil von weniger als 25 % eingebracht werden, kann dies im Wege einer gemeinschaftlichen Einbringung mehrerer Anteilsinhaber auf einen Stichtag steuerneutral erreicht werden, wenn die in § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG genannte Stimmrechtsmehrheit bei der übernehmenden Gesellschaft erreicht wird. Erfolgt die Einbringung gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, ist auch das in § 12 UmgrStG angesprochene Gegenleistungsprinzip gewahrt.