Art III UmgrStG
§ 12 EStG
Einbringungen iSd Art III UmgrStG sind nach § 18 Abs 1 UmgrStG ertragsteuerlich mit einer Quasi-Gesamtrechtsnachfolge verbunden, dh, dass die übernehmende Körperschaft materiellrechtlich in die Rechtsstellung des Einbringenden einsteigt. Für die Frage der Veräußerung von Anlagevermögen und die daraus resultierende Möglichkeit der Übertragung stiller Rücklagen ergibt sich daher Folgendes: