§ 18 Abs 4 UmgrStG
Nach § 20 Abs 7 UmgrStG ist im Falle des einbringungsbedingten Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung beim Einbringenden die Teilwertabschreibungsfiktion iSd § 10 Abs 2 Z 2 lit b KStG 1988 anzuwenden. Geht man von der Einbringung eines inländischen Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils (§ 12 Abs 2 Z 1 und 2 UmgrStG) in eine ausländische Körperschaft iSd § 12 Abs 3 UmgrStG gegen Gewährung einer mindestens 25%igen Beteiligung an dieser aus, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die erworbene und damit nach § 20 Abs 1 UmgrStG mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages angeschaffte Beteiligung eine entstehende, also „werdende“ internationale Schachtelbeteiligung darstellt. Die Teilwertabschreibungsfiktion sichert somit die Steuerhängigkeit der bis zum Einbringungsstichtag geschaffenen stillen Reserven zur Wahrung der zweiten (Gesellschafter-)Ebene der Besteuerung (neben jener in der übernehmenden Körperschaft hinsichtlich des zu Buchwerten übertragenen Vermögens).