§ 12 UmgrStG
Das BMF hält an der Auffassung, wonach die Einbringung von steuerfreien Betrieben in steuerbefreite übernehmende Körperschaften vom Geltungsbereich des Art III UmgrStG ausgeschlossen ist (BMF 04.03.1999, RdW 1999, 377), nicht mehr fest. Zur Einbringungsfähigkeit steuerbefreiter Betriebe hat sich das BMF bereits 1993 positiv geäußert. Sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 12 Abs 1 UmgrStG für den steuerbefreiten Betrieb gegeben, kommt demnach eine umgründungssteuerrechtlich unterstützte Einbringung in Betracht. Die Voraussetzung des § 12 Abs 3 Z 1 UmgrStG über das Vorliegen unbeschränkt steuerpflichtiger übernehmender Körperschaften kann nach Auffassung des BMF im Lichte der Regelungen in den Art I, II und VI UmgrStG, nach denen die Steuerbefreiung übernehmender Körperschaften die Anwendung des UmgrStG nicht behindert, wenn das Besteuerungsrecht der Republik Österreich nicht eingeschränkt wird, dahingehend interpretiert werden, dass der Sitz und/oder die Geschäftsleitung der übernehmenden Körperschaft im Inland gelegen sein muss. Ausgeschlossen vom Geltungsbereich des Art III UmgrStG ist daher nur mehr der in der zitierten Anfragebeantwortung vom 4. 3. 1999 erwähnte Fall, dass ein steuerpflichtiger Betrieb in eine steuerbefreite übernehmende Körperschaft eingebracht werden soll, ohne dass die Steuerpflicht des eingebrachten Betriebes in dieser erhalten bleibt.