§ 18 KStG, § 19 KStG, § 20 KStG
Art II UmgrStG
1. Nach § 95 GmbHG unterbleibt die Liquidation einer GmbH, wenn ua eine Gemeinde, die alle Anteile zwecks Auflösung erworben hat, auf die Liquidation verzichtet und sämtliche Verpflichtungen der Gesellschaft übernimmt. Diese Sonderregelung ändert nichts daran, dass eine Kapitalgesellschaft als Steuersubjekt und Steuerobjekt untergeht und damit die letzte Gelegenheit besteht, steuerhängige stille Reserven zu erfassen. § 19 Abs 1 KStG 1988 sieht für den Fall der mit einer tatsächlichen Abwicklung verbundenen Auflösung einer Kapitalgesellschaft die Liquidationsbesteuerung iSd Abs 2 bis 6 vor. Die Tatsache, dass im Anwendungsbereich des § 95 GmbHG eine Abwicklung unterbleiben kann, ändert nichts an der Notwendigkeit der steuerlichen Erfassung stiller Reserven, wenn kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Mit der Ausnahmeregelung des GmbHG soll ein einer Umgründung gleichkommendes Ergebnis erreicht werden, nämlich, dass das Vermögen der untergehenden Gesellschaft nicht im Rahmen der Liquidation versilbert wird, sondern ungeteilt auf einen Rechtsnachfolger übergeht. Das Besteuerungserfordernis iSd § 19 KStG 1988 kann auch aus § 20 KStG 1988 abgeleitet werden, der für den Fall einer nicht unter Art I UmgrStG fallenden Verschmelzung oder eine nicht unter Art II UmgrStG fallende Umwandlung die Liquidationsbesteuerung vorsieht, also Fälle betrifft, bei denen die Löschung der übertragenden Körperschaft unter Ausschluss einer Abwicklung erfolgt.