§ 13 KStG
§ 124b Z 57 EStG
Das BMF nimmt zur Rechtsfrage der neuen Stiftungszwischenbesteuerung iSd § 13 Abs 3 KStG 1988 aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2000/142, dahingehend Stellung, dass § 18 KStG 1988 nur auf Betriebsvermögen ausgelegt ist und daher für den Wechsel von außerbetrieblichem Vermögen aus der unbeschränkten oder in die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht nicht Anwendung finden kann. Eine dem Gesetz nicht entsprechende erweiterte Interpretation müsste auch auf den Fall des Wegfalles der unbeschränkten Steuerpflicht Anwendung finden und würde bei einem höchstgerichtlichen Fall keine Bestätigung erfahren. Die gesetzliche Regelung ist im Übrigen auch im Rahmen des Betriebsvermögens nicht vollständig anwendbar, da - wie die ErläutRV des KStG 1988 aufzeigen - der Firmenwert bei einem Wechsel unberücksichtigt bleibt (also weder besteuert noch steuerlich entlastet wird).