§ 37 EStG, § 38 EStG, § 67 EStG
Diensterfindungsvergütungen bzw Abfindungen derselben, die neben laufenden Aktiv- oder Firmenpensionsbezügen vom ehemaligen Arbeitgeber ausbezahlt werden, sind gem § 67 Abs 7 EStG 1988 im Ausmaß eines zusätzlichen Jahressechstels mit dem festen Satz des § 67 Abs 1 EStG 1988 zu versteuern. Für einen allfällig nicht tarifbegünstigten Rest der Vergütung steht gem § 37 Abs 7 EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung keine Ermäßigung der Progression zu.