§ 28 Abs 7 EStG
Die Nachversteuerungsbestimmung des § 28 Abs 7 EStG setzt tatbestandsmäßig voraus, dass ein Gebäude unter Lebenden übertragen wird und innerhalb von fünfzehn Jahren davor vom Steuerpflichtigen oder - bei Übergängen von Todes wegen - seinem Rechtsvorgänger begünstigte Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen abgesetzt worden sind.