§ 14 EStG
Art III UmgrStG
Es ist eine bekannte Tatsache, dass aus Anlass besonderer Umstände bei der Wertpapierdeckung für Abfertigungs- und Pensionsvorsorgen Härtefälle entstehen können (vgl Rz 3404 EStR 2000). Der mit der Einbringung eines Betriebes gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft gem Art III UmgrStG verbundene Wegfall der bis zur Einbringung geltenden Ausnahmeregelung des § 14 Abs 11 EStG 1988 ist ein solcher Härtefall. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die zuständige Abgabenbehörde die bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft in dem in Rz 3359 EStR 2000 beschriebenen Zeitpunkt einsetzende volle Wertpapierdeckungsverpflichtung als einen Härtefall behandelt und keinen Anwendungsfall des § 14 Abs 5 Z 2 EStG 1988 als gegeben annimmt, wenn der Aufbau der Wertpapierdeckung bei den Abfertigungsvorsorgen über einen Zeitraum von fünf Wirtschaftsjahren und bei den Pensionsvorsorgen über einen Zeitraum von zwanzig Jahren erfolgt.