Art VI UmgrStG
§ 10 KStG
Nach § 32 Abs 1 Z 2 UmgrStG ist sichergestellt, dass Spaltungen im Ausland nach einem dem österreichischen Spaltungsgesetz vergleichbaren ausländischen Spaltungsgesetz hinsichtlich inländischen Vermögens und hinsichtlich inländischer Anteilsinhaber der spaltenden Gesellschaft den Vorschriften des Art VI leg cit unterliegen. Ob ein vergleichbares ausländisches Spaltungsrecht vorliegt, ist aus dem Vergleich der österreichischen mit den ausländischen Vorschriften festzustellen, wobei entscheidend ist, dass die Vergleichbarkeit in der systematischen Ausrichtung gegeben ist.