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Einbringung von italienischen Kapitalanteilen in eine österreichische Holding-AG

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/278RdW 2001, 254 Heft 4 v. 15.4.2001

Art III UmgrStG

Nach § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG können betrieblich oder privat gehaltene Kapitalanteile an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften als Sacheinlage in in- oder ausländische Kapitalgesellschaften eingebracht werden. Art III UmgrStG ist auf diesen Fall anzuwenden, wenn die in § 12 UmgrStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Soll ein Minderheitsanteil von weniger als 25 % eingebracht werden, kann dies im Wege einer gemeinschaftlichen Einbringung mehrerer Anteilsinhaber auf einen Stichtag steuerneutral erreicht werden, wenn die in § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG genannte Stimmrechtsmehrheit bei der übernehmenden Gesellschaft erreicht wird. Erfolgt die Einbringung gegen Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft, ist auch das in § 12 UmgrStG angesprochene Gegenleistungsprinzip gewahrt.

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