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Übertragung stiller Rücklagen gem § 12 EStG 1988 in Zusammenhang mit einer Einbringung gem Art III UmgrStG

SteuerrechtErlassrundschauRdW 2001/277RdW 2001, 253 Heft 4 v. 15.4.2001

Art III UmgrStG
§ 12 EStG

Einbringungen iSd Art III UmgrStG sind nach § 18 Abs 1 UmgrStG ertragsteuerlich mit einer Quasi-Gesamtrechtsnachfolge verbunden, dh, dass die übernehmende Körperschaft materiellrechtlich in die Rechtsstellung des Einbringenden einsteigt. Für die Frage der Veräußerung von Anlagevermögen und die daraus resultierende Möglichkeit der Übertragung stiller Rücklagen ergibt sich daher Folgendes:

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