Gem § 17 Abs 1 EStG 1988 beträgt der Durchschnittssatz ua bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung 6 % der Umsätze. Die EStR 2000 (Rz 4113) verweisen zur Auslegung des Begriffs „kaufmännischen oder technischen Beratung“ auf die Rz 7937.