§ 14 EStG
Es bestehen keine Bedenken, wenn im Hinblick auf die schrittweise Anhebung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters und die dadurch bedingten Rückstellungen die Änderungen des Pensionsrechtes erstmals im Jahresabschluss zum 31. 12. 2002 berücksichtigt werden und das Pensionsantrittsalter dabei nicht mit 56,5 bzw 61,5 Jahren, sondern mit 57 bzw 62 angenommen wird.
BMF , 02.01.2001