Um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, kann die Abgabenbehörde einen Sicherstellungsauftrag erlassen. ME darf durch die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages die Wirkung einer möglichen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nicht unterlaufen werden, was im Folgenden versucht wird aufzuzeigen.