Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurde für Leasinggesellschaften eine Sonderregelung geschaffen, wonach diese Differenzbeträge zwischen Buchwerten der Leasinggüter und Barwerten der Leasingforderungen bilanziell berücksichtigen dürfen.
In der Folge sollen die Anwendungsvoraussetzungen dargestellt werden und einige Sinnhaftigkeitsüberlegungen abgewogen werden1).