Die Strafbarkeit wegen Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG (USt-VZ) ist dann ausgeschlossen, wenn die Strafbarkeit der nachfolgenden Hinterziehung der Jahressteuer nach § 33 Abs 1 FinStrG gegeben ist. Der VwGH verlangt nun, dass sich die Finanzstrafbehörde bereits im Einleitungsbescheid mit der Abgrenzung dieser beiden Delikte auseinander setzt.