Nach geltendem EU-Richtlinienrecht dürfen E-Mails verwendet werden, wenn der Verbraucher seine Verwendung nicht offenkundig ablehnt. Werbe-E-Mails sind als solche zu kennzeichnen. Mitgliedstaaten dürfen E-Mails auch an die Zustimmung des Empfängers binden. Ein neuer Richtlinienvorschlag erhebt diese Zustimmungslösung zum sekundärrechtlichen Mindeststandard; die Abstimmung dieser kommenden Regelung mit vorhandenen Bestimmungen ist überaus fraglich.
Salzburg