§ 9 UmgrStG
§14 KStG
Das BMF hat keine Bedenken, die mit der verschmelzenden Umwandlung eines inländischen Kreditinstituts auf den ausländischen Hauptgesellschafter nach den Vorschriften des UmwG iVm Art II UmgrStG verbundene Auflösung des steuerwirksamen Teiles der seinerzeit gebildeten Haftrücklage gem § 14 iVm § 26a Abs 2 KStG 1988 als Teil des Übergangsgewinnes iSd § 9 Abs 3 UmgrStG zu behandeln und die Möglichkeit der Dreijahresverteilung in Anspruch zu nehmen.