§ 41 FLAG
Bei Einkünften gem § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG handelt es sich eindeutig um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Hiebei ist es unerheblich, dass der Gesetzgeber in § 41 Abs 3 FLAG diese Einkünfte als Arbeitslöhne definiert, die zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gehören.