§ 41 FLAG
Gem § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (= AlVG) in der Fassung des Art 3 des Bundesgesetzes BGBl I 1999/179 hat ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern und diesen einen Lohnausgleich gewährt, mit Wirkung vom 1. 1. 2000 unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Altersteilzeitgeld.