§ 29 EStG 1988, § 30 EStG 1988
Bei Stillhalterprämien und Glattstellungsprämien handelt es sich um zwei verschiedene Zahlungsflüsse, die miteinander nicht verknüpft werden dürfen. Während Stillhalterprämien als Entgelt für das „Stillhalten“ geleistet werden und daher unter § 29 Z 3 EStG 1988 fallen, ist bei der Glattstellungsprämie gedanklich von einem Kauf und einem Verkauf des dem Optionsgeschäft zugrunde gelegten Wertpapiers auszugehen. Die Glattstellungsprämie ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der jeweilige Unterschiedsbetrag, der unter § 30 Abs 1 Z 1 EStG 1988 fällt. Ein gegenseitiger Verlustausgleich ist nach den Bestimmungen des § 29 Z 3 EStG 1988 und § 30 Abs 4 letzter Satz EStG 1988 nicht zulässig.