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§ 53a BVergG

WirtschaftsrechtJudikatur zum VergaberechtRdW 2001/623RdW 2001, 599 Heft 10 v. 15.10.2001

§ 53a BVergG

Die zweiwöchige Stillhaltefrist des § 53a Abs 2 BVergG beginnt erst zu laufen, wenn die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bei allen Bietern eingelangt ist.

BVA 12.06.2001, N-63/01-8

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