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Umfang der Sicherheitsleistung bei Exekutionsaufschiebungsantrag

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2001/622RdW 2001, 599 Heft 10 v. 15.10.2001

§ 44 EO

Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist nicht zwischen den Fällen des § 44 Abs 2 Z 1 und 2 EO einerseits und Abs 2 Z 3 andererseits zu differenzieren. Sind sowohl die Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 Z 1 oder 2 EO als auch nach der nachfolgenden Z 3 gegeben, ist für die Höhe der Sicherheitsleistung jedenfalls bloß auf die Gefährdung des betreibenden Gläubigers abzustellen.

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