§ 44 EO
Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist nicht zwischen den Fällen des § 44 Abs 2 Z 1 und 2 EO einerseits und Abs 2 Z 3 andererseits zu differenzieren. Sind sowohl die Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 Z 1 oder 2 EO als auch nach der nachfolgenden Z 3 gegeben, ist für die Höhe der Sicherheitsleistung jedenfalls bloß auf die Gefährdung des betreibenden Gläubigers abzustellen.